Nds. GVBl. Nr. 25/1999, ausgegeben am 23.12.1999
Gesetz
über die Gründung des "Instituts für Geowissenschaftliche Gemeinschaftsaufgaben"
(GGA-Gesetz)
vom 16. Dezember 1999
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
Rechtsform, Sitz, Dienstherrnfähigkeit
- Das Institut für Geowissenschaftliche Gemeinschaftsaufgaben (Institut)
wird als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Hannover
errichtet. Es hat Dienstherrnfähigkeit.
- Das Institut gibt sich eine Satzung.
§ 2
Aufgaben
- Das Institut betreibt überregionale, angewandte geowissenschaftliche
Forschung unter besonderer Berücksichtigung der Geophysik. Es hat die Aufgabe,
Strukturen, Zustände und Prozesse in der oberen Geosphäre zu untersuchen
und neue geowissenschaftliche Methoden zu entwickeln. Die Arbeiten des Instituts
dienen der Gewinnung und Verbreitung geowissenschaftlicher Erkenntnisse
sowie der Erschließung, Nutzung und dem Schutz der Geosphäre und ihrer wirtschftlichen
Potenziale.
- Das Institut veröffentlicht seine wissenschaftlichen Ergebnisse und praktischen Erfahrungen; es beteiligt sich an der
akademischen Lehre.
- Das Institut arbeitet mit den geologischen Diensten von Bund und Ländern,
den Hochschulen, sonstigen Forschungseinrichtungen und der Industrie zusammen
und koordiniert Forschungsaktivitäten.
- Für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben stellen sich das Institut und das Niedersächsische
Landesamt für Bodenforschung (NLfB) gegenseitig ihre geowissenschaftlichen
Daten zur Verfügung.
§ 3
Organe, Wissenschaftlicher Beirat
- Organe des Instituts sind
- das Kuratorium,
- die Direktorin oder der Direktor.
- Das Institut erhält einen Wissenschaftlichen Beirat, der die Organe des Instituts in allen Fragen berät,
die für die wissenschaftliche Arbeit von Bedeutung sind.
§ 4
Kuratorium
- Das Kuratorium wirkt auf eine gedeihliche Entwicklung des Instituts hin. Es führt die Aufsicht über die
Geschäftsführung der Direktorin oder des Direktors und beschließt über Angelegenheiten von wesentlicher
Bedeutung, die in der Satzung bestimmt sind.
- Dem Kuratorium gehören elf Mitglieder an. Je zwei Mitglieder werden vom
Bund und dem Land Niedersachsen entsandt. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende
des Wissenschaftlichen Beirats ist ständiges Mitglied. Die übrigen Mitglieder
werden von dem Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Verkehr im Benehmen
mit dem Bund auf die Dauer von vier Jahren berufen; Wiederberufung und Abberufung
sind möglich.
- Das Kuratorium ist oberste Dienstbehörde im Sinne des § 3 Abs. 1 des Niedersächsischen Beamtengesetzes
(NBG) und höherer Dienstvorgesetzter im Sinne der § 3 Abs. 2 NBG.
- Das Kuratorium beschließt über die Satzung des Instituts. Beschlüsse über die Satzung bedürfen einer Mehrheit
von zwei Dritteln der Stimmen der Mitglieder.
§ 5
Direktorin oder Direktor, Verwaltung
- Die Direktorin oder der Direktor wird vom Kuratorium für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Die Wiederbestellung
ist möglich.
- Die Direktorin oder der Direktor vertritt und leitet das Institut. Sie
oder er ist unmittelbarer Dienstvorgesetzter im Sinne der § 3 Abs.
2 NBG.
- In Verwaltungsangelegenheiten einschließlich der damit verbundenen Rechtsfragen
kann sich das Institut der Verwaltung des NLfB sowie der allgemeinen Landesverwaltung
bedienen.
§ 6
Aufsicht
- Das Institut untersteht der Rechtsaufsicht des Ministeriums für Wirtschaft, Technologie und Verkehr (Aufsichtsbehörde).
- Beschlüsse nach § 4 Abs. 4 bedürfen der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.
§ 7
Übergang von Aufgaben und Personal
- Mit Aufnahme der Tätigkeit des Insituts gehen die in § 2 Abs. 1
genannten Aufgaben des NLfB vom Land auf das Institut über.
- Für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Instituts finden die für Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer des Landes geltenden Tarifverträge und sonstigen Bestimmungen
Anwendung.
- Das Institut ist verpflichtet,
- die beim Land erworbenen arbeits- und tarifvertraglichen Rechte anzuerkennen und
- unverzüglich eine Beteiligungsvereinbarung mit der Versorungsanstalt
des Bundes und der Länder für alle nach ihrer Satzung versicherbaren
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu schließen und die hierfür erforderlichen
tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen zu schaffen und zu erhalten.
§ 8
Übergang von Vermögensgegenständen
Vermögensgegenstände des NLfB, die im Rahmen der gemeinsamen Förderung der Forschung nach Artikel 91 b des
Grundgesetzes für Aufgaben im Sinne des § 2 Abs. 1 dieses Gesetzes erworben worden sind, gehen auf das Institut über.