... des Instituts für Geowissenschaftliche
Gemeinschaftsaufgaben (in der Fassung vom 11. Oktober 2007) Nach § 1 Abs.
2 des Gesetzes über die Gründung des Instituts für Geowissenschaftliche
Gemeinschaftsaufgaben (GGA-Gesetz) vom 16. Dezember 1999 - Nds. GVBl.
1999 S. 428 - gibt sich das Institut folgende Satzung :
§ 1
Organe und Gremien des Instituts
-
Organe des Instituts für Geowissenschaftliche Gemeinschaftsaufgaben
(Institut)
sind gem. § 3 Abs. 1 GGA-Gesetz
- das Kuratorium (§ 2) und
- die Direktorin oder der Direktor (§ 5).
- Zur Beratung über die wissenschaftlichen Aufgaben des Instituts
und seiner Organe
werden
- ein Wissenschaftlicher Beirat (§ 7) und
- ein Forschungsausschuss (§ 8)
gebildet.
- Die Mitglieder des Kuratoriums und des Wissenschaftlichen Beirats werden
jeweils
ehrenamtlich tätig. Die notwendigen Auslagen werden nach den geltenden
Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes erstattet.
§ 2
Kuratorium
- Dem Kuratorium gehören 11 Mitglieder an:
- Jeweils zwei von Bund und dem Land Niedersachsen entsandte Vertreter (§
4 Abs. 2 Satz 2 GGA-Gesetz); diese können sich durch Angehörige
ihrer
Verwaltungen vertreten lassen.
- Die oder der Vorsitzende des Wissenschaftlichen Beirats als ständiges
Mitglied (§ 4 Abs. 2 Satz 3 GGA-Gesetz); eine Vertetung ist zulässig;
- eine Vertreterin oder ein Vertreter der Hochschule im Sinne von
§5 Absatz 1;
- zwei Vertreterinnen oder Vertreter des Bund-Länder-Ausschusses
Bodenforschung (ausgenommen Bund und Sitzland);
- eine Vertreterin oder ein Vertreter des Direktorenkreises der
Staatlichen Geologischen Dienste (ausgenommen Bund und Sitzland);
- eine Persönlichkeit aus dem Bereich der Wirtschaft;
- eine Persönlichkeit aus dem Bereich der Geowissenschaften.
§ 3
Aufgaben des Kuratoriums
- Das Kuratorium beschließt über folgende Angelegenheiten:
- die Satzung des Instituts,
- den Wirtschaftsplan und die mittelfristige Finanzplanung,
- die mittelfristige Forschungsplanung und das jährliche Forschungsprogramm,
- die Bestellung und Entlassung der Direktorin oder des Direktors,
- die Bestellung und Entlassung eines Leiters/einer Leiterin einer Sektion
des
Institutes auf Vorschlag des Direktors /der Direktorin des Institutes,
- die Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand der
Beamtinnen und der Beamten der Besoldungsgruppe A 15 und höher
sowie die Einstellung, Entlassung und Versetzung der Angestellten
der Vergütungsgruppen E15 und höher,
- die Berufung der Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats,
- wesentliche Angelegenheiten der Organisation;
- Feststellung der Jahresabrechnung, Abnahme des Forschungsberichts
für das vergangene Jahr und Entlastung der Direktorin oder des
Direktors
- Rechtsgeschäfte und Maßnahmen, welche die Stellung und
Tätigkeit des Institutes erheblich beeinflussen können;
- im Rahmen des bestätigten Wirtschaftsplanes über den Abschluß,
die Änderung und Kündigung von über- oder außertariflichen
Anstellungsverträgen, die Gewährung sonstiger über- oder
außertariflicher Leistungen sowie den Abschluß von solchen
Honorarverträgen, die vom Kuratorium festgesetzte Beträge
oder Höchstlaufzeiten übersteigen.
- Das Kuratorium hat ein umfassendes Informationsrecht.
§ 4
Geschäftsordnung des Kuratoriums
- Den Vorsitz führt eine Vertreterin oder ein Vertreter des Landes
Niedersachsen.
- Die oder der Vorsitzende beruft das Kuratorium mindestens einmal im Kalenderjahr
ein. Das Kuratorium ist einzuladen, wenn es ein Mitglied oder die Direktorin
bzw. der Direktor verlangt.
- Die Mitglieder des Kuratoriums sind in der Regel spätestens zwei
Wochen vor dem Tage der Sitzung schriftlich unter Übersendung der Sitzungsunterlagen
einzuladen, in Ausnahmefällen auch innerhalb einer kürzeren Frist.
Die oder der Vorsitzende stellt im Benehmen mit der Direktorin oder dem
Direktor die Tagesordnung auf. Jeder Gegenstand, dessen Beratung im Kuratorium
von einem Mitglied des Kuratoriums oder der Direktorin bzw. dem Direktor
gewünscht wird, ist auf die Tagesordnung zu setzen.
- Die Direktorin oder der Direktor sowie die Leiterin oder der Leiter der
Verwaltung können mit beratender Stimme an den Sitzungen des Kuratoriums
teilnehmen. Eine Vertretung ist zulässig.
- Die oder der Vorsitzende können weitere Sachverständige und
im Benehmen mit der Direktorin oder dem Direktor auch andere Angehörige
des Instituts hinzuziehen.
- Das Kuratorium ist beschlußfähig, wenn die Mehrheit seiner
Mitglieder anwesend ist.
- Beschlüsse des Kuratoriums werden mit der Mehrheit der Stimmen der
anwesenden Mitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme der oder des Vorsitzenden, die dann doppelt zählt. Hiervon ausgenommen
sind Beschlüsse über die Satzung nach § 4 Abs. 4 GGA-Gesetz.
Beschlüsse nach § 3 Abs. 1 Nr 2 und 4 können nur mit den
Stimmen von Bund und Sitzland gefaßt werden.
- Über jede Sitzung ist unverzüglich eine Niederschrift zu fertigen,
die den wesentlichen Verlauf der Sitzung wiedergibt. Sie ist von dem Vorsitzenden
zu unterzeichnen und allen Mitgliedern zu übersenden.
- In dringenden Fällen kann die Vorsitzende oder der Vorsitzende Beschlüsse
des Kuratoriums auch schriftlich oder fernschriftlich herbeiführen,
wenn diesem Verfahren kein Mitglied des Kuratoriums widerspricht. Über
solche Beschlüsse sind die Mitglieder des Kuratoriums unverzüglich
zu unterrichten.
§ 5
Leitung und Verwaltung
- Die Direktorin oder der Direktor ist im Wege eines gemeinsamen Berufungsverfahrens
mit einer wissenschaftlichen Hochschule zu bestellen.
- Die Direktorin oder der Direktor leitet das Institut. Sie oder er benennt
im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Kuratoriums ihre oder
seine Vertretung.
- Die Direktorin oder der Direktor bereitet die Sitzungen des Kuratoriums
vor und führt die Beschlüsse des Kuratoriums aus.
- Die Direktorin oder der Direktor ist für das wissenschaftliche Programm
verantwortlich und legt im Benehmen mit dem Wissenschaftlichen Beirat jeweils
im ersten Quartal eines Kalenderjahres dem Kuratorium den Forschungsbericht
für das vergangene Jahr, die mittelfristige Forschungsplanung und das
jährliche Forschungsprogramm vor.
- Die Direktorin oder der Direktor legt jeweils im ersten Quartal eines
Kalenderjahres dem Kuratorium die mittelfristige Finanzplanung und den Wirtschaftsplan
für das folgende Haushaltsjahr vor, der die zu erwartenden Einnahmen
und die voraussichtlich zu leistenden Ausgaben enthält. Innerhalb von
2 Monaten nach Abschluss des Haushaltsjahres erstellt die Direktorin oder
der Direktor eine Jahresabrechnung und einen Jahrestätigkeitsbericht.
- Zur Wahrnehmung von Aufgaben gemäß § 5 Abs. 3 des GGA-Gesetzes
wird auf die Verwaltung des Landesamtes für Bergbau, Energie und Geologie
zurückgegriffen.
- Die Haushalts-, Wirtschafts- und Kassenführung sowie die Rechnungslegung
richten sich nach den maßgeblichen Bestimmungen des Landes Niedersachsen.
Die Kassengeschäfte werden durch die Kasse des Instituts geführt,
die für jedes Haushaltsjahr jeweils bis Ende Januar des Folgejahres
Rechnung legt. Das Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.
- Die Leiterin oder der Leiter der Verwaltung oder eine vom ihr oder ihm
zu bestimmende Person ist Beauftragter für den Haushalt
des Instituts. Soll ein Vorhaben im Sinne des § 9 Abs. 2 LHO, dem er
widersprochen hat, weiterverfolgt werden, hat die Direktorin oder der Direktor
die Mitglieder des Kuratoriums hierüber unverzüglich zu unterrichten.
§ 6
Rechnungsprüfung
- Die Prüfung der Rechnungslegung des Instituts erfolgt im Rahmen
einer prüferischen Durchsicht (IDW Prüfungsstandard: Grundsätze
für die prüferische Durchsicht von Abschlüssen - IDW PS 900)
durch Wirtschaftsprüferinnen oder Wirtschaftsprüfer, die von der
oder dem Kuratoriumsvorsitzenden beauftragt werden. Inhalt und Umfang der
Prüfung erstrecken sich auf die Einhaltung der haushaltsrechtlichen
Grundsätze mittels qualifizierter Stichprobenprüfung. Die Prüfung
der zweckentsprechenden Verwendung der zugewendeten Mittel erfolgt im Rahmen
der Verwendungsnachweisprüfung durch die Bewilligungsstelle/-behörde.
- Das Testat der Wirtschaftsprüfer wird dem Kuratorium vorgelegt,
welches bis spätestens Mitte Juni des Jahres, in dem die Rechnungslegung
erfolgt (vgl. § 5 Nr. 7), über die Entlastung der Direktorin oder
des Direktors entscheidet.
§ 7
Wissenschaftlicher Beirat
- Der Wissenschaftliche Beirat berät die Organe des Instituts in allen
Fragen, die für die wissenschaftliche Arbeit des Instituts von Bedeutung
sind. Er ist insbesondere verantwortlich für die laufende Bewertung
der F&E-Tätigkeiten des Instituts; er kann hierzu externe Gutachter
heranziehen.
- Dem Wissenschaftlichen Beirat gehören neun angesehene Wissenschaftler
unterschiedlicher Fachrichtungen an, davon sollen
-
vier, die im Bereich der Hochschulen;
- drei, die im Bereich der Staatlichen Geologischen Dienste und
- zwei, die im Bereich der Wirtschaft oder sonstiger außeruniversitärer
Forschungseinrichtungen
stammen und auf geowissenschaftlichem oder geowissenschaftlich-technischem Gebiet
tätig sein oder über eine entsprechende Erfahrung verfügen.
Zwei Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftler sollten aus dem Ausland kommen.
Eine Wissenschaftlerin oder ein Wissenschaftler sollte der Leibniz Universität
Hannover angehören.
- Die Mitglieder werden auf Vorschlag der Direktorin oder des Direktors
vom Kuratorium berufen. Die Amtszeit beträgt vier Jahre; eine einmalige
Wiederberufung ist zulässig. Die Mitglieder können ihr Amt durch
Erklärung gegenüber der oder dem Vorsitzenden des Kuratoriums
vorzeitig niederlegen.
- Der Wissenschaftliche Beirat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende
oder einen Vorsitzenden, die oder der aus dem Kreis der Hochschullehrer
kommen sollte. Die erste Beiratssitzung leitet bis zur Wahl der Vorsitzenden
oder des Vorsitzenden des Wissenschaftlichen Beirats die oder der Vorsitzende
des Kuratoriums.
- Der Wissenschaftliche Beirat tritt mindestens einmal jährlich auf
Einladung seiner oder seines Vorsitzenden zusammen. Auf Verlangen von drei
Beiratsmitgliedern oder des Kuratoriums oder der Direktorin oder des Direktors
ist der Wissenschaftliche Beirat einzuberufen. Die Direktorin oder der Direktor
des Instituts und die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Kuratoriums sind
berechtigt, an den Sitzungen des Wissenschaftlichen Beirates teilzunehmen;
eine Vertretung ist zulässig. Die Sitzungen sind nicht öffentlich,
der Wissenschaftliche Beirat kann jedoch Gäste zu seinen Sitzungen
hinzuziehen.
- Die oder der Vorsitzende stellt im Benehmen mit der Direktorin oder dem
Direktor die Tagesordnung auf. Die vom Kuratorium eingebrachten Tagesordnungspunkte
sind zu berücksichtigen. Die Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats
sind spätestens zwei Wochen vor der Sitzung schriftlich unter Übersendung
der Sitzungsunterlagen einzuladen. Die Einladung mit Tagesordnung ist auch
den Mitgliedern des Kuratoriums zu übersenden.
- Der Wissenschaftliche Beirat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit
der Mitglieder anwesend ist. Der Beirat schließt seine Beratung mit
einer Empfehlung ab, die der Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Mitglieder
bedarf. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
- Eine Beauftragte oder ein Beauftragter des Instituts führt eine
Niederschrift über die Sitzung. Die Niederschrift geht den Mitgliedern
des Wissenschaftlichen Beirats sowie den Mitgliedern des Kuratoriums zu.
- Das Institut nimmt die Aufgaben einer Geschäftsstelle des Wissenschaftlichen
Beirats wahr.
§ 8
Forschungsausschuss
- Der Forschungsausschuss wirkt an der Forschungsplanung und Schwerpunktsetzung
des Instituts mit und berät die Direktorin oder den Direktor in diesen
Angelegenheiten.
- Dem Forschungsausschuss gehören fünf wissenschaftliche oder
technische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Instituts an, die aus deren
Mitte gewählt werden.
- Der Forschungsausschuss wählt aus dem Kreis seiner Mitglieder eine
Sprecherin oder einen Sprecher. Diese oder dieser hat hinsichtlich der in
Abs. 1 genannten Angelegenheiten ein jederzeitiges Vortragsrecht gegenüber
der Direktorin oder dem Direktor.
§ 9
Zusammenarbeit mit anderen Institutionen
- Das Institut führt Forschungsaktivitäten in enger interdisziplinärer
Zusammenarbeit mit Hochschuleinrichtungen und Instituten im In- und Ausland,
den Staatlichen Geologischen Diensten sowie der Industrie durch.
- Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler des Instituts sollen Aufgaben
der akademischen Lehre an Hochschulen wahrnehmen.
§ 10
Satzungsänderungen
- Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer
Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der Mitglieder des Kuratoriums.
§ 11
In-Kraft-Treten
Die Satzung tritt mit der Zustimmung der Aufsichtsbehörde gem. §
6 Abs. 2 GGA-Gesetz
in Kraft.
(Fassung der Satzung des GGA-Instituts, in Kraft gesetzt am 08.02.2000 (s.
§ 11), zuletzt geändert durch Beschluss des Kuratoriums vom 11.10.2007)
Der Vorsitzende des Kuratoriums
Der Direktor des Instituts
Hannover im Oktober 2007